Nein zur Asylgesetzrevision
Ich bin ja auf diesem Blog schon alles mögliche genannt worden: Faschist, Rassist, Reaktionär, Obskurantist, Arroganter, Islamophober, ich sei gegen das Recht, wolle die Armen und Benachteiligten krepieren lassen, etc. Nun, ich fürchte, das nihilo-pawlowianische Weltbild einiger dieser Leute durcheinander bringen zu müssen. Am 24. September stimmt das Schweizer Volk wieder mal über verschiedene Gesetzesvorlagen ab. Ich habe hier schon über die eine berichtet, die zu den dümmsten seit langem gehört (betreffend die sozialistische Plünderung der Schweizer Notenbank). Die zwei anderen betreffen das Ausländergesetz (das als eigentliches Immigrationsgesetz zum Wirtschaftsrecht gehört und schweizerischen Interessen dienen soll) sowie das Asylgesetz. Ich habe bereits einmal vor einiger Zeit meine Bedenken zur Asylgesetzrevision geäussert, sowie vor kurzem auf Französisch auf Pans Blog. Aus folgenden Gründen stimme ich nun definitiv gegen die geplante Verschärfung des Asylgesetzes: Zum einen soll die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide (nicht zu verwechseln mit Abweisungsentscheiden) fünf Arbeitstage betragen, was die Wirksamkeit der Beschwerde völlig zunichte macht (Art. 108 Abs. 2). Zum anderen sollen Behörden, schon bevor die Flüchtlingseigenschaft durch die Rechtsmittelinstanz definitv abgeklärt ist, mit den Behörden des Herkunftstaates Kontakt aufnehmen dürfen (Art. 97 Abs. 2). Eine solche Regelung hielt der Bundesrat noch vor rund 10 Jahren mit gutem Grund für unzulässig: «Mit der Einreichung eines Asylgesuchs beansprucht die asylsuchende Person den Schutz der Schweiz vor in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat erlittener oder befürchteter Verfolgung. Bis feststeht, ob eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dürfen keine Daten über sie oder ihre Angehörigen, die noch im Heimat- oder Herkunftsstaat weilen, und die für sie eine Gefährdung darstellen würden, an den möglichen Verfolgerstaat weitergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Schweiz dadurch völkerrechtliche Verpflichtungen (Flüchtlingskonvention, EMRK) verletzen würde, könnten dadurch objektive Nachfluchtgründe geschaffen werden, was zur vorläufigen Aufnahme der betroffenen Person führen würde.» (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, 95.088, S. 136)So wird also folgende Konstellation denkbar: Nun kann man während des hängigen Verfahrens etwa der nordkoreanischen Botschaft mitteilen, dass hier in der Schweiz jemand angekommen ist, der behauptet, zu einer von Pjönjang verbotenen Politorganisaion zu gehören und der Asyl beantragt hat, weil er verfolgt würde. Wohlgemerkt, der Fall ist in der Schweiz noch gar nicht rechtskräftig entschieden. Eventuell werde er aber ausgeschafft, weshalb man jetzt Kontakt aufnehme mit der nordkoreanischen Botschaft. Womöglich kann man dann noch seine Heimatadresse mitteilen (zum Beispiel um abzuklären ob sie wirklich existiert). Dass dann seine sich dort befindliche Familie in Sippenhaft genommen oder sonstigen Repressionen ausgesetzt werden könnte, wäre dann halt wohl eher sekundär. Bis dahin meinte man in Nordkorea vielleicht, er sei lediglich verschwunden. Das Ausplappern seines Asylantrages durch die Schweizer Behörden kann dann aber den oben erwähnten objektiven Nachfluchtsgrund setzen, da es ein solches Land wohl kaum gern sieht, wenn seine Bürger im Ausland Asyl beantragen (schon gar nicht ein Land wie Nordkorea, das seine Bürger mit Vorliebe einpfercht). Ich gebe zu, ich stimme nicht enthusiastisch Nein zur Asylgesetzrevision. Auch ich bin der Meinung, dass Asylverfahren effizient und schnell sein sollen und nicht Anreize zu Missbrauch bieten sollen. Nur sollte man dann aber zuerst dafür sorgen, dass die Behörden schnell entscheiden und das gesprochene Recht dann auch durchsetzen. Die vorliegende Vorlage halte ich dahingehend für verfehlt. |
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